Verein
«Memorial-Suisse»

Art. 1  Name und Sitz
Unter dem Namen «Memorial-Schweiz» (hiernach der Verein) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, das Gedenken an Menschenrechtsverletzungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR zu wahren und historische Recherchen in diesem Zusammenhang zu unterstützen. Er unterstützt Kämpfe zur Verteidigung der Menschenrechte und der Freiheit in dieser Region. Er trägt zur Bereicherung der Reflexion über Fragen der staatlichen Gewalt in dieser Region bei.

Art. 3 Aktivitäten
Der Verein organisiert Treffen zwischen Mitgliedern und Sympathisierenden, Konferenzen, Ausstellungen und Seminare. Er trägt zur Veröffentlichung von Forschungsarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften bei, die sich auf die Bereicherung und Verbreitung des historischen Wissens über politischen Repressionen beziehen, die bezeichnend für die UdSSR und den ehemaligen «Ostblock» sind. Er bemüht sich um die Verbreitung und Aufwertung von Informationen und Dokumentationen von Menschenrechtsverletzungen, die heute in diesen Staaten begangen werden.
Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Personen im Exil und Menschenrechtsaktivisten aus dieser Region, insbesondere aus der russischen Föderation und Gebieten der ehemaligen UdSSR. Er warnt vor allen Massnahmen, die zur Vernichtung von Dokumentationen über Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, zur Beschädigung von Denkmälern und Gedenkstätten und zur Schliessung von kulturellen Einrichtungen, die sich mit diesen Themen befassen, führen. Er fördert die Aktivitäten von Memorial International, indem er das Gedenken an die Opfer politischer Unterdrückung in diesen Staaten sowie alle Massnahmen zur Rehabilitation und Wiedergutmachung für die Opfer der politischen Unterdrückung durch diese Regime unterstützt.
Darüber hinaus bemüht er sich, an allen anderen Veranstaltungen teilzunehmen, die zur Erreichung des in Art. 2 definierten Zweckes beitragen können.

Art. 4 Mitgliedschaft
Auf schriftlichen Antrag können 1) natürliche Personen und 2) juristische Personen Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über Beitritte. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Mitgliederversammlung Einsprache eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung, Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge oder Ausschluss.
Jede Person, die durch ihre Handlungen oder ihr Verhalten dem Verein schadet, kann durch Beschluss des Vorstands mit einem eingeschriebenen Brief ausgeschlossen werden. Die Person kann gegen den Ausschlussentscheid innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Einschreibens bei der Mitgliederversammlung Einsprache erheben.

Art. 5 Mittel
Der Verein wird durch jährliche Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden und Erlöse aus den vom Verein organisierten Veranstaltungen finanziert. Die Mitgliederbeiträge belaufen sich auf mindestens CHF 50.- für natürliche Personen (CHF 25.- für Studierende und, auf Anfrage, Menschen in finanziellen Schwierigkeiten), CHF 100.- für Gönner und CHF 200.- für Kollektivmitglieder.
Das Vereinsvermögen darf nur zur Deckung der Vereinsaktivitäten eingesetzt werden.
Das Nettoeinkommen darf nicht ausgeschüttet werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel an eine oder mehrere gemeinnützige, in der Schweiz ansässige Institution(en) oder juristische Person(en) übertragen, die ein ähnliches Ziel verfolgt bzw. verfolgen.
Eine Fusion kann ausschliesslich mit einer anderen gemeinnützigen, in der Schweiz ansässigen juristischen Person eingegangen werden.

Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revisionsstelle

Art. 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladungen können per E-Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
1) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
3) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
4) Entlastung des Vorstandes
5) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
6) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
7) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
8) Änderung der Statuten
9) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Falle einer Einsprache gegen eine Entscheidung des Vorstandes
10) Auflösung des Vereins und Entscheidung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selber und ernennt aus seinen Reihen Personen, die für das Präsidium, das Sekretariat und die Kassenführung zuständig sind. Ebenso ernennt er die zeichnungsberechtigten Personen.
Die Vorstandsmitglieder werden für ihre Arbeit für den Verein nicht entlohnt.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er entscheidet über Beitritte.
Er kann für die Erreichung der Ziele des Vereins Personen anstellen oder beauftragen.

9. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

Art. 10 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschliessen, den Verein aufzulösen und wie ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen zu verwenden ist.

Bern, 17. Juni 2023